1. Geltungsbereich
1.1. Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bereich „Degenbachsee“ im Gebiet der Gemeinde Crailsheim-Jagstheim.
1.2. Das Gebiet Degenbachsee dient dem Gemeingebrauch, der Erholung, der Förderung der Gesundheit, der sportlichen Betätigung sowie der Freizeitgestaltung und wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt. Die Beachtung der Benutzungsordnung liegt deshalb in ihrem eigenen Interesse.
1.3. Mit der Benutzung des Grün- und Erholungsgebietes unterwirft sich die Benutzerin bzw. der Benutzer dem Eigentumsrecht des Wasserverbandes. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit ist der Benutzungsordnung so wie allen sonstigen erlassenen Anordnungen Folge zu leisten. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen, die sich auf dem Gelände aufhalten, verbindlich.
1.4. Das Gelände umfasst die eingegrenzten und ausgebauten Land- und Wasserflächen einschließlich der Verkehrs- und Parkflächen, wie sie sich aus dem beigefügten Lage plan ergeben. Dieser ist verbindlicher Bestandteil der Benutzungsordnung.
1.5. Der Aufenthalt in den angrenzenden privaten Flächen ist nicht gestattet.
2. Zweckbestimmung und zugelassene Nutzungsarten
2.1. Die Einrichtung dient gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Erholung, dem Ba den und Schwimmen sowie der Freizeitgestaltung.
Die Landflächen sind ganz allgemein für die stille Erholung vorgesehen; eine sportliche Betätigung ist nur im üblichen Rahmen der Familienspiele und in den dafür vor gesehenen Flächen gestattet.
2.2. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen sowie das Übernachten sind grundsätzlich verboten. Bei öffentlichen Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, Schulen oder kirchlichen Gruppen können auf Antrag bei der Stadtverwaltung Crailsheim und nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Die Genehmigung ist auf Verlangen vorzuzeigen.
2.3. Für das Baden und Schwimmen ist in erster Linie das Ostufer mit Strand vorgesehen. Nichtschwimmerinnen und Benutzerinnen von Schwimmhilfen haben sich im Be reich für Nichtschwimmerinnen aufzuhalten. Im Gefahrenbereich besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr durch flaches Gewässer mit ggfs. spitzen und scharfen Baumstümpfen bis hin zur Lebensgefahr durch plötzliches Auftreten von starken Strudeln.
2.4. Auf den Wasserflächen ist das Befahren mit Booten aller Art, Kajakfahren und Stand- Up-Paddling untersagt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schlauchboote.
2.5. Die unterschiedlichen Nutzungsarten ergeben sich aus dem beigefügten Lageplan.
3. Benutzerkreis und Öffnungszeiten
3.1. Die Benutzung der Grün- und Erholungsanlage ist ganzjährig gestattet und steht grundsätzlich allen Personen frei, soweit dem nicht gesundheitliche oder ordnungsrechtliche Gründe entgegenstehen.
3.2. Ausgeschlossen sind Personen:
– durch die eine Gefährdung der Allgemeinheit (z. B. aufgrund überhöhtem Alkohol- und/oder Rauschmittelgenusses) zu befürchten ist;
– die Tiere mit sich führen, ausgenommen davon sind Blindenführhunde und The rapiehunde; Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz; Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind; Hunde, welche die für Rettungshunde vor gesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivil schutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert; Jagd hunde im Rahmen der Jagdausübung;
– die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit i. S. d. Hygieneschutzgeset zes leiden;
– die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können.
3.3. Der Zutritt und Aufenthalt für Kinder unter sieben Jahren ist nur in Begleitung von Aufsichtspersonen über 18 Jahren erlaubt. Eltern haften für ihre Kinder.
3.4. Die Badesaison beginnt am 01.05. und endet am 30.09. eines jeden Jahres. Außerhalb der Badesaison ist das Schwimmen im See bzw. das Betreten der Eisfläche untersagt. Das Reiten ist generell verboten.
3.5. Bei Schul-, Vereins- oder Gemeinschaftsveranstaltungen ist die Lehrkraft, der/die Übungsleiter*in oder der/die Veranstalterin für die Einhaltung der Benutzungsord nung verantwortlich. Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von 10 und mehr Personen sind vorher schriftlich bei der Stadtverwaltung Crailsheim anzumelden. Die Genehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
4. Verhalten auf dem Naherholungsgelände
4.1. Die Grün- und Erholungsanlagen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet den/die Verursacherin zum Schadenersatz. Die Besucher und Benutzer der Anlage sind gehal ten, auf Ordnung, Sicherheit und Hygiene zu achten. Sie haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ord nung zuwiderläuft.
4.2. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz sowie zum Schutze der Erholungssuchenden und des Naherholungsgebiets ist verboten:
a. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen im Bereich der Liegewiesen und außerhalb der durch Verkehrszeichen für die entsprechende Benutzung freige gebenen Flächen; das wilde Auf- und Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen und Zelten sowie das wilde Campen über Nacht;
b. die Nutzung von Einweggrills und Gasgrills; das Grillen ist grundsätzlich nur in nerhalb der ausgewiesenen Grillzone gestattet. Das Brennmaterial ist selbst mit zubringen. Asche und Kohle dürfen nicht in die vorhandenen Mülltonnen einge füllt werden;
c. das Errichten von offenen Feuerstellen außerhalb der dafür vorgesehenen Ein richtungen; das Rauchen in den Toiletten und Sanitäranlagen;
d. die Benutzung gefährlicher, unhygienischer oder ekelerregender Stoffe und Ge genstände und/oder deren Einleitung in das Wasser sowie das Reinigen von Hau stieren und wasserverunreinigenden Gegenständen im Badesee;
e. spitze oder scharfe Gegenstände, Flaschen oder ähnliche zerbrechliche Gegen stände mit in das Wasser zu nehmen oder dort hinein zu werfen;
f. die Nutzung und der Betrieb von Wasserpfeifen / Shishas;
g. andere Erholungssuchende
durch sportliche Übung und Spiele zu belästigen. Es sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Bereiche zu verwenden. Die Benut zung erfolgt auf eigene Gefahr;
h. andere Personen in das Wasser zu stoßen, unterzutauchen oder in sonstiger Weise zu belästigen;
i. die Verunreinigung, mutwillige Beschädigung oder sonstige Veränderung der Grün- und Wasseranlagen sowie vorhandenen Einrichtungen (z. B. Toilettenanlagen);
j. die Belästigung anderer Besucher*innen durch Lärmentwicklung, insbesondere durch den Betrieb von Radiogeräten bzw. sonstigen Ton- und Bildempfangs- so wie Wiedergabegeräten, Musik- und Lauterzeugungsinstrumenten;
k. Wildtiere dürfen nicht gefüttert sowie mutwillig beunruhigt oder grundlos ver jagt werden;
l. das Spielen mit harten Bällen und sonstigen harten Wurfgegenständen (z. B. Steine) im nahen Uferbereich und außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen;
m. Gegenstände und Abfälle aller Art widerrechtlich abzulagern; Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse entsorgt werden;
n. nur die Mitglieder des Fischereivereins Jagstheim e. V. dürfen mit gültigem Aus weis am Degenbachsee angeln; Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
4.3. Badegäste dürfen das Naherholungsgebiet nur in üblicher Badebekleidung benutzen. Die Benutzerinnen und Benutzer haben im Übrigen alles zu unterlassen, was den gu ten Sitten, der Ruhe und Sauberkeit zuwiderläuft.
4.4. Für die Versorgung der Erholungssuchenden steht ein Versorgungsgebäude mit ei nem Kiosk sowie öffentlichen Toiletten und Sanitäranlagen zur Verfügung. Der Ver kauf von Waren aller Art, einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, Durchführung von Werbung aller Art, das Verteilen, Vertreiben oder Ankleben von Druckschriften, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken, die Veranstaltung von Vergnügungen und das Abhalten von Versammlungen sind nicht gestattet, sofern keine Sondererlaubnis der zuständi gen Behörde vorliegt.
4.5. Das Überschwimmen der Schwimmbereichsabgrenzung ist ebenso untersagt wie das Baden auf der Waldseite und das Einspringen und Untertauchen vom Sonnensteg.
5. Aufsicht
5.1. Der/Die Kioskpächter*in, die Mitglieder des Ortschaftsrates Jagstheim sowie die Vorstandsmitglieder des Fischereivereins Jagstheim e. V. üben gegenüber allen Besuche rinnen und Besuchern das Hausrecht aus. Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die trotz Mahnung wiederholt gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, vom Erholungsgelände zu verweisen oder ein Hausverbot auszusprechen. Widersetzungen ziehen eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
6. Haftung
6.1. Der Aufenthalt und die Benutzung des Naherholungsgebiets „Degenbachsee“ geschieht zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Jede Besucherin bzw. jeder Besucher hat sich in eigener Verantwortung über die Land- und Wasserverhältnisse zu informieren. Eine Badeaufsicht ist nicht vorhanden.
In den Wintermonaten erfolgen keine Überprüfungen zur Tragfähigkeit einer mög licherweise bestehenden Eisschicht. Das Betreten einer möglicherweise bestehenden Eisschicht erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Die Benutzung der Strandanlage und Freifläche einschließlich deren Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Crailsheim haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung der Grün- und Erholungsanlage ergeben. Die Bestimmungen der Verkehrssicherung bleiben unberührt.
6.2. Die Benutzerinnen stellen die Stadt Crailsheim von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass der Benutzung des Naherholungsgebiets gegen sie geltend machen sollten.
6.3. Für Unfälle und Verletzungen sowie für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der auf das Gelände mitgebrachten Sachen und Wertgegenstände wird jede Haftung abgelehnt. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder.
6.4. Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Diese können gern. § 171 OWiG mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden.
6.5. Wer durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung der Stadt Crailsheim einen Schaden zufügt, hat diesen nach einmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Stadt Crailsheim die sen nach vorheriger Androhung und Fristsetzung auf Kosten des Zuwiderhandeln den beseitigen. Eine vorherige Androhung und Fristsetzung ist nicht notwendig, wenn der Zuwiderhandelnde nicht erreichbar ist, wenn Gefahr im Verzug besteht o- der wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
Das Recht auf Anzeige gegen den oder die Täter* in/*innen auf Strafverfolgung nach dem geltenden Strafgesetz bleibt unberührt.
7. Platzverweis
7.1. Durch berechtigte Personen vom Platz verwiesen werden können Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
1. Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder aufgrund dieser Benutzungsordnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln,
2. gegen Anstand und Sitte verstoßen oder von der Benutzung nach Ziffer 3.2. aus geschlossen sind.
7.2. In diesen Fällen kann auch das Betreten der Standanlage und der Freiflächen für ei nen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
8. Sonstiges
8.1. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung auf unbe stimmte Zeit in Kraft.
8.2. Die Vorschriften der Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie gegen umweltschädliches Verhalten vom 29.04.2004 in der jeweils aktuell gültigen Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
8.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus der Benutzung der Grün- und Erholungsanlage ergeben, ist Crailsheim.
Crailsheim, 29. April 2024
Der Oberbürgermeister
Dr. Christoph Grimmer
Kontakt:
Stadtverwaltung Crailsheim
Marktplatz 1+2
74564 Crailsheim
Tel: +49 7951403-1308